Sie können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hier einsehen:
Stand: Mai 2011
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ebbtec GmbH, Höhscheider Weg 31, 42699 Solingen
I. Geltung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erlangen auch dann keine Geltung, wenn unsererseits nicht aus-drücklich widersprochen oder wenn wir in Kenntnis dieser Bedin-gungen die in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen. Unsere All-gemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Vertragsunterlagen
Für Inhalt und Umfang unserer Liefer- und Leistungspflichten sind in erster Linie unsere schriftliche Auftragsbestätigung, unser Angebot und die Bestellung des Auftraggebers maßgebend. Für unsere Ver-tragunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise rein Netto, ohne Transport- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der jeweiligen Höhe hinzuzu-rechnen und wird bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen. Sofern der Warentransport von uns beauftragt wird, werden die Transportkosten gesondert oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben. Diese werden von uns mit dem Auftraggeber, dem Grunde und der Höhe nach Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbart. Die Preise werden in aller Regel nach dem Gewicht oder Stück der oberflächenbehandelten Teile berechnet.
2. Die Preise verstehen sich für behandlungsgerecht konstruierte Teile. Wir sind berechtigt, für zusätzliche und erforderliche Arbeiten Zu-schläge zu berechnen. Hierzu gehören u.a. das Entfernen von hartnäckigen Verunreinigungen wie Zunder, Ölkohle und altem Zink-überzug, sowie das nachträglich Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern.
3. Wir haben unsere sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn abgetreten. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen. Die vertraglich vereinbarten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsab-schluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir be-rechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoff-preise und der Lohn-, oder Transportkosten eintritt. Die Preisände-rungen sind in diesem Falle nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 % der vertraglich vereinbarten Preise, steht den Auftraggebern, die weder Unternehmer noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Unterneh-men für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonde-rer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Die Wertstel-lung erfolgt auf den Tag der Einlösung. Diskontspesen, Stempel-steuer und Einzugsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbin-dungen abzutreten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit ir-gendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Gerät der Besteller mit sei-ner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so bleibt die Geltendmachung eines über die gesetzlichen Verzugszinsenansprüche hinausgehen-den Verzugsschadens unberührt. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ge-genansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung, die auf Seiten des Bestellers nach Vertragsabschluss eintritt, oder uns erst dann
bekannt wird, haben wir das Recht unsere Leistungen zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Ver-tragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt.
7. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 8 Tagen nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
8. Liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers spürbar beeinträchtigen, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Zah-lungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferfristen beginnen entweder mit der schriftlichen Auftragsbestä-tigung, andernfalls erst, sobald sämtliche wesentlichen Ausfüh-rungseinzelheiten klargestellt und sich beide Seiten über alle we-sentlichen Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk zu einem Zeit-punkt verlassen hat, der nach den üblichen Versandbedingungen einen rechtzeitigen Zugang erwarten lässt oder mit der Meldung der Versandbereitschaft vor Fristablauf.
2. Höhere Gewalt oder bei uns oder Lieferanten eintretende Betriebs-störungen (z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrungen), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Lieferge-genstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermine bzw. Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, sind sowohl der Besteller, wie auch wir selbst zum Rücktritt berechtigt.
3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf die-ser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadens-ersatz zu verlangen.
4. Für den Fall, dass wir nur mit einem Teil der Leistungen in Verzug sind, ist ein Rücktritt des Bestellers vom ganzen Vertrag, oder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertra-ges ausgeschlossen, soweit die teilweise Erfüllung nicht ohne Inte-resse für den Besteller ist. Der Besteller trägt insoweit die Beweis-last.
5. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Bestel-ler nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (Ziffer VII.1.). Soweit der Verzug auf Fahrlässigkeit zurückzu-führen ist, besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül-lung nur in Höhe des vertragstypischen und voraussehbaren Scha-dens.
6. Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, an den Auftraggeber über.
7. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertre-ten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Ver-sandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
8. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so ist der Auf-tragnehmer unbeschadet seiner weiteren Rechte aus Verzug be-rechtigt, dem Auftraggeber beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 4 % des Rechnungsbe-trages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn der Auf-tragnehmer kann höhere Kosten nachweisen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine Kosten oder wesentlich
niedrigere Kosten entstanden sind.
9. Für entstandene Wartezeiten wird nicht gehaftet, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine ausdrücklich zugesichert werden, es sei
denn die Wartezeiten werden um mehr als 3 Stunden überschritten.
V. Abnahme
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
können wir von der gesetzlichen Regelung Gebrauch machen.
2. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist niedriger oder höher
anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.
3. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Bei Teillieferungen und Leistungen haben wir einen Anspruch auf anteilige Zahlung
des Kaufpreises.
4. Die Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller wirksam vom
Vertrag zurücktreten kann oder wir uns mit der Rücksendung einverstanden erklärt haben. Bei nicht gerechtfertigten Rücksendungen
werden wir eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz berechnen. Der Schadensersatz ist niedriger
oder höher anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.
VI. Pflichten, Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Sachmängeln
1. Ist ein Sachmangel vorhanden, ist er uns unbeschadet der bei beiderseitigem Handelsgeschäft bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten
nach § 377 HGB, unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind ebenfalls unverzüglich
nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang bzw. bei fehlender Kontrollmöglichkeit
innerhalb vorgenannter Frist ab Besitzerlangung oder Lieferung schriftlich zu rügen.
2. Sind beanstandete Lieferungen ohne schriftliches Einvernehmen oder ohne auftraggeber-, oder bestellerseits nachzuweisenden
wichtigen Grund weiterverarbeitet worden oder hat der Besteller selbst Nachbesserungsversuche unternommen, erlöschen sämtliche
Rechte des Bestellers wegen Sachmangel.
3. Bei Beanstandungen haben wir das Recht auf Prüfung und Nacherfüllung, wobei wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder
eine mangelfreie Sache liefern können. Wählen wir die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung, kann der Besteller weitergehende
gesetzliche Rechte nur geltend machen, wenn er uns zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Haben wir
eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln zu.
4. Schlägt die Nacherfüllung nach Maßgabe der vorgenannten Ziffer fehl, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Schadensersatz wegen eines Sachmangels kann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer VII. geltend gemacht
werden.
5. Für veredelte Massenteile kann bis zu 5 % Ausschuss oder Fehlermenge keine Haftung übernommen werden.
Die mögliche Ausschuss- bzw. Fehlermenge muss bei Anlieferungsmenge der Rohteile berücksichtigt werden.
6. Die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln bestehen weiterhin nicht, wenn der Sachmangel zurückzuführen ist auf Verletzung von
Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- oder Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Handlung oder natürlichen Verschleiß,
fehlerhafte Montage oder wenn das gesamte Leistungsnetz nicht den anerkannten Vorschriften genügt bzw. Zweckentfremdung
vorliegt.
7. Die Rechte des Bestellers im Rahmen des Händlerregresses nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
VII. Schadensersatz und Haftungsbeschränkung
1. Wir haften nur für Schäden aus: schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet ist, sowie im übrigen
bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
2. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Der Höhe nach wird
maximal gemäß Deckungssumme des Haftpflichtversicherers gehaftet.
3. Vorgenannte Haftungsbeschränkung (VII.2.) gilt jedoch nicht bei einer Haftung wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung wegen sonstiger vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Einer Pflichtverletzung durch uns steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder von Erfüllungshilfen gleich.
4. In diesen Fällen (VII.3.) ist unsere Haftung auf höchstens des dreifachen Betrages des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei
reinen Vermögensschäden auf höchstens des zweifachen Betrages des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung führen zum Verlust aller Gewährleistungsansprüche.
6. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik,
soweit DIN-Normen Gültigkeit haben oder im Entwurf allgemein anerkannt sind, richten sich unsere Arbeiten nach diesen Bestimmungen.
Muster die einem Auftrag zugrunde liegen, sind für uns nicht verbindlich. Wir gewährleisten lediglich eine annährende
mustergleiche Ausführung, da bei galvanischen und chemischen Prozessen, sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials,
Abweichungen nicht auszuschließen sind.
Bei Mängelansprüchen ab Gefahrenübergang verweisen wir auf Ziffer VIII.
7. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt
ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert
werden, wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das Gewicht bei der Annahme gemeinsam
zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt wurde, da wir Ware bei Eingang, unter Vorbehalt der sachlich
richtigen Angaben, Gewicht bzw. Stückzahl und Veredelungsstärke, annehmen. Eine Prüfung erfolgt während der Produktion.
Des Weiteren ist Punkt VI.5. zu berücksichtigen.
8. Es ist Aufgabe des Kunden oder dessen Lieferanten, die spezifizierte Qualität des angelieferten Rohteils zu überprüfen. Davon
unberührt bleibt unsere Aufklärungspflicht über offenkundige Mängel. Weiter ist es Aufgabe des Kunden, uns über optisch nicht erkennbare,
insbesondere erst über analytische Verfahren erkennbare Vor- und Nachbehandlungen des Rohteils zu informieren. Gleiches
gilt für beabsichtigte Nachbehandlungen nach der uns in Auftrag gegebenen Durchführung der Beschichtung.
Ebenso ist es Aufgabe des Kunden, uns über beabsichtigte Einsatzgebiete des zu beschichtenden Werkstoffes unter klimatischen
Extrembedingungen oder bei beabsichtigten bzw. nicht zu vermeidenden Kontakt mit Chemikalien oder aggressiven Umwelteinflüssen
zur sachgerechten Auswahl des Beschichtungsprozesses zu informieren.
9. Die uns angelieferte Ware ist bis zur Auslieferung nicht versichert. Bei Bedarf muss dies eingeständig vom Kunden durch Abschluss
einer Außenversicherung geschehen.
VIII. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern VI. und VII. wegen eines
Sachmangels, wird auf ein Jahr begrenzt. Das gilt nicht bei Lieferungen einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Die Verjährungsbeschränkung gilt nicht bei Vertragsbeziehungen mit Endverbrauchern.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware
zur Abholung bereitgestellt oder versandt wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort
für Zahlungen ist Solingen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist.
2. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung, wird die örtlich und international ausschließliche
Zuständigkeit der für Solingen oder Frankfurt am Main zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall
auch Klage am Geschäftssitz des Bestellers zu erheben.
3. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das deutsche Recht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenverkauf (UN Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
X. Geltung für zukünftige Geschäfte
Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte zwischen den Parteien, hierauf wird jeweils sowohl in Angeboten als auch Auftragsbestätigungen
gesondert hingewiesen.
XI. Nichtigkeitsklausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem
mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
XII. Bearbeitungskennzeichen:
KTL = Kathodische-Elektro-Tauchlackierung
M-KTL = Mittelschicht KTL
D-KTL = Dickschicht KTL
EPS = Elektro-Statische Pulverbeschichtung
entfetten = entfetten
Naßlack = Nasslack
Bz = beizen
Bz n = beizen + neutralisieren
Bz ö = beizen + ölen
Ph = zinkphosphatieren
Ph ö = Phosphatieren + ölen
KTL + EPS = KTL + pulverbeschichten
KTL + Naßl. = KTL + Naßlack
ölen = ölen
entlacken = entlacken
ent-Ph = entphosphatieren
entf. + ö = entfetten + ölen
seifen = seifen
entzinken = entzinken
entz + ölen = entzinken+ ölen
wachsen = wachsen
ö schleu = ölen + schleudern
Mg-Ph = Manganphosphatieren
feinstrahlen = feinstrahlen
montieren = montieren